Der Strafantrag vom 10. Juli 2018 ist somit verspätet. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung und stellt ein zwingendes Erfordernis dar, um ein Verfahren zu eröffnen bzw. Anklage zu erheben. Nach dem Gesagten ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 144bis StGB nicht erfüllt und es liegt auch kein gültiger Strafantrag vor. Folglich nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren diesbezüglich korrekterweise nicht an die Hand. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.