Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2018 Strafantrag (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. Juli 2018, nicht paginierte S. 2 [Fasz. 3.6]). Tat und Täter waren ihm aber mindestens seit Zustellung der Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 20. Oktober 2017 (Fasz. 3.4]) – auf die er ja in seinem Strafantrag Bezug nimmt – mit Verfügung vom 6. November 2017 der Staatsanwaltschaft bekannt (Fasz. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (Ziff. 5-11 [Fasz. 3.5]) fehlt ein Strafantrag. Der Strafantrag vom 10. Juli 2018 ist somit verspätet.