144bis Ziff. 1 StGB ist eindeutig nicht erfüllt. Damit ist der Beschwerdeführer auch nicht verletzte Person i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB. Er ist nicht Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts und nicht berechtigt, Strafantrag und damit die Bestrafung des Täters zu beantragen. Des Weiteren erlischt das Antragsrecht (Art. 30 StGB) nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2018 Strafantrag (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. Juli 2018, nicht paginierte S. 2 [Fasz.