Erforderlich sind insoweit eine eigentumsähnliche Stellung und eine damit verbundene Verfügungsberechtigung. Massgebend ist, ob eine andere Person als der Täter nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwendung bestimmen kann (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 144bis StGB). Das trifft auf den Beschwerdeführer in Bezug auf (elektronisch) gespeicherte Verhandlungsprotokollentwürfe oder -versionen, die weder unterzeichnet noch in die Verfahrensakten Eingang gefunden haben, nicht zu. Der (objektive) Tatbestand von Art. 144bis Ziff.