1 StGB setzt die Verletzung einer fremden Rechtsposition voraus. Den Tatbestand kann also nur erfüllen, wer an den Daten nicht oder jedenfalls nicht ausschliesslich berechtigt ist bzw. wer über die Daten nicht oder nicht allein verfügen darf. Wer «eigene» Daten beschädigt, macht sich nur strafbar, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse hat. Dieses kann in einem Verfügungs- oder Nutzungsrecht des anderen bestehen. Erforderlich sind insoweit eine eigentumsähnliche Stellung und eine damit verbundene Verfügungsberechtigung.