13 hen allein das schriftliche, durch die Verfahrensleitung und die protokollführende Person unterzeichnete Verhandlungsprotokoll (vgl. Art. 76 Abs. 2 und 4 StPO). Nicht massgeblich sind noch nicht unterzeichnete Protokollentwürfe oder - versionen, egal ob in ausgedruckter oder elektronischer Form. Art. 144bis Ziff. 1 StGB setzt die Verletzung einer fremden Rechtsposition voraus.