Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der geäusserte Verdacht eindeutig unbegründet: Ziel der Dokumentationspflicht ist es, dass alle verfahrensrelevanten Vorgänge in schriftlich-lesbarer oder mindestens bildlich-visuell erfassbarer Form vorliegen und erhalten bleiben (Ausnahme z.B. Art. 78 Abs. 4 StPO) (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Vor Art. 76-79 StPO). Massgebend ist wie gese-