Die Vorbringen des Beschwerdeführers gäben keinen Anlass davon auszugehen, das Vorgehen sei hinter den Kulissen geplant worden (E. 6.6.2). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Feststellungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Beweiserhebungen, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht. Ferner bleibt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführte Verfügung von Gerichtspräsidentin G.________ festzuhalten, dass eine solche in den Akten PEN 17 235 zwar tatsächlich existiert (Fasz. Vorbereitung HV). Es handelt sich um die Vorladungsverfügung zur Hauptverhandlung mit dem Kürzel GAU (Gerichtssekretärin H._____