Diesbezüglich ist jedoch an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 zu erinnern, wonach es keine objektiven Anzeichen dafür gebe, dass der Beschuldigte 1 sich der möglichen Interessenskollision bereits zu einem Zeitpunkt bewusst geworden sei, der es ihm erlaubt hätte, sämtliche Verfahrensbeteiligten noch vor der Verhandlung zu kontaktieren und letztere abzusagen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gäben keinen Anlass davon auszugehen, das Vorgehen sei hinter den Kulissen geplant worden (E. 6.6.2).