1, evtl. Art. 125 Abs. 1 StrGB) einzustellen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer mutmasst schliesslich, es sei denkbar, dass der Beschuldigte 1 bereits Mitte Juli 2017 über die Doppelvertretung informiert worden sei. Diesbezüglich ist jedoch an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 zu erinnern, wonach es keine objektiven Anzeichen dafür gebe, dass der Beschuldigte 1 sich der möglichen Interessenskollision bereits zu einem Zeitpunkt bewusst geworden sei, der es ihm erlaubt hätte, sämtliche Verfahrensbeteiligten noch vor der Verhandlung zu kontaktieren und letztere abzusagen.