12 Strafbarkeitsvoraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung. Strafbarkeit setzt bekanntlich tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und mit Strafe bedrohtes Verhalten voraus. Hier scheitert eine Strafbarkeit bereits am Fehlen der Rechtswidrigkeit. Ob überhaupt der (objektive) Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist, braucht damit nicht weiter geprüft zu werden. Aus diesen Gründen ist die Strafuntersuchung wegen einfacher (aber auch fahrlässiger) Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, evtl. Art.