Vorbereitung, Gang und Leitung der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 waren zweckmäßig, sachgerecht und ordnungsgemäß im zulässigen Ermessen der Verfahrensleitung. Dass das Vorgehen und die Entscheide des Beschuldigten Ziffer 1 bzw. des Kollegialgerichts – namentlich zur Frage und den Konsequenzen einer Interessenkollision – materiell richtig waren, zeigt auch der Ausgang der verschiedenen privatklägerseitig eingeleiteten Beschwerdeverfahren (namentlich BK 17 344, BK 17 345 und BK 17 350 […]). […].