Körperverletzung namentlich die Amts- und Berufspflicht des Beschuldigten Ziffer 1 (und des Beschuldigten Ziffer 2) im Sinne von Art. 14 StrGB entgegen. Vorbereitung, Gang und Leitung der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 waren zweckmäßig, sachgerecht und ordnungsgemäß im zulässigen Ermessen der Verfahrensleitung.