Freisprüche resultieren: Der Privatkläger wirft den Beschuldigten Ziffer 1 und 2 in einer weiteren Strafanzeige eine zumindest eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StrGB vor. Im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 21. August 2017 will der Privatkläger schlecht geschlafen haben und nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls in eine Art Schockzustand geraten sein, dem Ende August 2017 auf der Notaufnahme des Inselspitals Bern medizinisch habe begegnet werden müssen […].