Dass die letzten Monate (Jahre) gesundheitliche Spuren beim Beschwerdeführer hinterlassen haben können, ist nachvollziehbar. Nicht erwiesen ist hingegen, dass diese psychische Beeinträchtigung auf die Verhandlung vom 21. August 2017 zurückzuführen wäre oder dass die Verhandlung den beschwerdeführerischen Zustand massgeblich verschlechtert hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend und es würden bei einer Überweisung dieser Angelegenheit an das zuständige Regionalgericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Freisprüche resultieren: