Beinahe zahllose öffentlich einsehbare Urteile, aber auch die vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 erwähnte 500-seitige Eingabe an die Justizkommission des Kantons Bern belegen dies (zur Website des Bundesgerichts: ; zur Entscheidplattform der bernischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: ). Dass die letzten Monate (Jahre) gesundheitliche Spuren beim Beschwerdeführer hinterlassen haben können, ist nachvollziehbar.