Zu ergänzen bleibt, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztzeugnis über die Konsultation vom 27. August 2017 ungeeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen der Verhandlung vom 21. August 2017 und den Schlafstörungen mit innerer Unruhe zu beweisen. Es ist mittlerweile gerichtsnotorisch, dass sich der Beschwerdeführer seit etlicher Zeit und insb. bereits vor der Verhandlung vom 21. August 2017 intensiv mit Zuständen in der schweizerischen Justiz beschäftigt, die er mit aller Vehemenz als Missstände betrachtet.