In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargestellt, dass und warum kein Schauprozess inszeniert wurde und einer angeblichen Körperverletzung namentlich der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB entgegenstünde. Zu ergänzen bleibt, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztzeugnis über die Konsultation vom 27. August 2017 ungeeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen der Verhandlung vom 21. August 2017 und den Schlafstörungen mit innerer Unruhe zu beweisen.