EMRK einer geschädigten Person einen Anspruch auf wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verleiht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2). Damit ist aber eindeutig kein Anspruch auf Anklageerhebung in jedem Fall verbunden. Ergibt die Untersuchung wie hier keinen genügenden Verdacht auf eine Straftat, um eine Anklage zu rechtfertigen, ist die Verfahrenseinstellung zulässig. Es ist und bleibt ferner eine schlichte Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht Vorbringen (insb. in Bezug auf die EMRK) im besten Fall selektiv und verfälscht und im schlimmsten Fall nicht erwäge.