Mithin kann der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Replik vorgebrachten Argumentation, dass der EMGR diese «Definition» auch in anderen Verfahren brauche, nichts für sich ableiten. Nur weil der EGMR sich mehrfach darauf stützt, hat dies nicht zur Folge, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre. Wie die Generalstaatsanwaltschaft verkennt auch die Beschwerdekammer schliesslich nicht, dass insbesondere Art. 3 EMRK einer geschädigten Person einen Anspruch auf wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verleiht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2).