Bei der Frage der Erheblichkeit des Eingriffs mit Blick auf Art. 3 EMRK wies die Grosse Kammer ausdrücklich auf den Umstand hin, dass es sich bei den Opfern um Minderjährige gehandelt habe, die als besonders schutzbedürftig erschienen. Daraus erhellt, dass das subjektive Empfinden des Opfers für sich alleine nicht ausreichen kann, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist notwendig, dass ein Verhalten vorliegt, das objektiv einen Verstoss darstellt. Mithin kann der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Replik vorgebrachten Argumentation, dass der EMGR diese «Definition» auch in anderen Verfahren brauche, nichts für sich ableiten.