Unter Berufung auf den vom EGMR entschiedenen Fall Bouyid v. Belgium erklärt der Beschwerdeführer des Weiteren, es reiche für eine Verletzung des Verbots gemäss Art. 3 EMRK aus, dass sich das Opfer in seinen Augen als erniedrigt ansehe. Diese Aussage ist indes aus dem Kontext gerissen, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig erläuterte: Im zitierten Fall ging es um die vom Gerichtshof als erwiesen erachtete Tatsache, dass zwei Jugendliche in Polizeigewahrsam von Polizeibeamten geohrfeigt worden waren. Bei der Frage der Erheblichkeit des Eingriffs mit Blick auf Art.