Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass interveniert werden kann, wenn nicht zur Sache plädiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.119/2002 vom 22. Mai 2002 E. 2.2). Unter Berufung auf den vom EGMR entschiedenen Fall Bouyid v. Belgium erklärt der Beschwerdeführer des Weiteren, es reiche für eine Verletzung des Verbots gemäss Art. 3 EMRK aus, dass sich das Opfer in seinen Augen als erniedrigt ansehe.