Die neuerlichen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den sitzungspolizeilichen Massnahmen ändern an der Richtigkeit der Einstellungsverfügung nichts. Das Verhandlungsprotokoll vom 21. August 2017 und der Bericht des Beschuldigten 2 belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des von ihm beanstandeten und als solchen verstandenen Wortentzugs nicht zur Sache plädiert, sondern zu Ausführungen über die bernische Justiz und die ihm angeblich widerfahrene Behandlung durch diese ausgeholt hat. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass interveniert werden kann, wenn nicht zur Sache plädiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.119/2002 vom 22. Mai 2002 E. 2.2).