10 zuzuordnen ist (wie der Privatkläger geltend macht […]), sondern einem Kanzleiangestellten […]. Mit Bezug auf den Beschuldigten Ziffer 2 erkennt der Privatkläger einen Verdacht auf Amtsmissbrauch in den angeblichen Verfehlungen bei der Protokollführung der Hauptverhandlung […], also im wesentlich gleichen Verhalten, das den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt begründen soll. Auf Grund das dort Ausgeführten ist hier festzuhalten, dass auch eine Strafbarkeit nach Art. 312 StrGB wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss.