Soweit nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person, insb. in organisatorischen Belangen, bei der Verfahrensleitung immer auch ein gewisser Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu. Stets aber muss es um die Gewährleistung eines zweckmäßigen, sachgerechten und ordnungsgemäßen Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist […]. Das war hier der Fall. Vorbereitung, Gang und Leitung der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 waren zweckmäßig, sachgerecht und ordnungsgemäß im zulässigen Ermessen der Verfahrensleitung.