Aus dem Gesagten wird klar, dass der Beschuldigte Ziffer 1 sich zweifellos nicht des Amtsmissbrauchs, also des zweckentfremdeten Missbrauchs staatlicher Macht, schuldig gemacht hat. Er wendete nicht Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmäßig an. Soweit nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person, insb. in organisatorischen Belangen, bei der Verfahrensleitung immer auch ein gewisser Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu.