Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmäßigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemäßen Abschluss zu führen (Art. 62 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind (BSK JENT StPO 62 RN 1).