62 Abs. 1 StPO sowie den besonderen verfahrensleitenden Befugnissen nach Art. 62-64 StPO kommt die verantwortliche Funktion der Verfahrensleitung in zahlreichen Einzelbestimmungen zum Ausdruck, z. B. Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 4, 100 Abs. 2, für das Gericht zudem Art. 329 ff StPO (SCHMID Komm StPO 62 RN 1). Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmäßigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemäßen Abschluss zu führen (Art.