63 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbuße bis zu 1000 Franken bestrafen(Art. 64 Abs. 1 StPO). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Abgesehen von der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 62 Abs. 1 StPO sowie den besonderen verfahrensleitenden Befugnissen nach Art.