Das Verfahren leitet nach Anklageerhebung im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten der Präsident des entsprechenden Gerichts (Art. 61 Bst. c StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäßige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen (Art. 63 Abs. 1 StPO). Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen.