Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend: Der Privatkläger will einen Amtsmissbrauch gemäß Art. 312 StrGB offenbar darin erblicken, dass der Beschuldigte Ziffer 1 die „Anhörung des Privatklägers" am 21. August 2017 lediglich