Sie wird von den erhobenen Beweisen in keiner Weise gestützt und wirft deshalb grundsätzliche Fragen auf. Was dabei nicht vergessen werden darf: Der Ursprung dieser ganzen (nun schon deutlich mehr als ein Jahr dauernden) Auseinandersetzung liegt schlicht in der zwingend zu thematisieren gewesenen Interessenskollision des Beschwerdeführers (siehe hierzu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 344, 345 und 350 vom 31. Januar resp. 1. Februar 2018). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend: Der Privatkläger will einen Amtsmissbrauch gemäß Art.