7.2.2 Zum behaupteten Schauprozess als Verletzung von Art. 3 EMRK (und als angeblicher Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass ein willentlicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK einen Verstoss gegen Art. 312 StGB darstellen kann. Die von ihm in Ziff. 9 seiner Beschwerde erklärte Annahme – Leitung der Verhandlung zum alleinigen Zwecke der Erniedrigung – ist allerdings eine reine Spekulation. Sie wird von den erhobenen Beweisen in keiner Weise gestützt und wirft deshalb grundsätzliche Fragen auf.