c StPO gestellt hat […]; und dass der Privatkläger nach dem Hauptverhandlungstermin und nach Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls keine Protokollberichtigungsbegehren im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung gestellt hat. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StrGB) ist nicht erfüllt. Ein Zweifelsfall sachverhalts- sowie beweismäßiger und vor allem rechtlicher Art, der zu einer Anklage führen müsste, besteht auf Grund der geschilderten Umstände nicht (SCHMID Komm StPO 319 RN 5) (angefochtene Verfügung, S. 2-4).