auf Wiederholungen wird verzichtet. Was zudem die unbestrittenermaßen erfolgte Unterbrechung des Vortrags des Privatklägers durch den Gerichtspräsidenten betrifft, ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten Ziffer 1 und 2 diese Unterbrechung nicht als formellen „Wortentzug" empfunden haben […]; dass die Verbalisierung der Unterbrechung bzw. des angeblichen Wortentzuges während der Verhandlung nie (oder für das Gericht jedenfalls nicht wahrnehmbar) ein Thema gewesen ist und insbesondere der Privatkläger keinen formellen Antrag auf entsprechende Verbalisierung im Sinne von Art. 77 Bst. c StPO gestellt hat […];