ff StPO (namentlich Art. 77 Bst. c StPO) zu messende „rechtlich erhebliche Tatsache" vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig beurkundet worden wäre, handelte es sich beim fraglichen Verhandlungsabschnitt doch insbesondere nicht um eine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO, was der Beschuldigte Ziffer 1 zutreffend feststellt […]. Zu den rechtlichen Folgen kann an dieser Stelle auch auf die Stellungnahme des Beschuldigten Ziffer 2 verwiesen werden […]; auf Wiederholungen wird verzichtet.