2014, N. 3 zu Art. 79 StPO). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend: Der Privatkläger wirft den Beschuldigten Ziffer 1 und 2 Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StrGB) vor. Der Beschuldigte Ziffer 2 habe verschiedene Ausführungen des Privatklägers nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 aufgenommen und andere Ausführungen tatsachenwidrig im Protokoll vermerkt […]. Für Einzelheiten wird darauf verwiesen. […] Die bisherige Untersuchung hat keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass vorliegend eine im Lichte von Art. 76 ff StPO (namentlich Art.