8 können. Darauf verzichtete er jedoch. Nicht nachvollziehbar ist und bleibt in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer zwar kurz nach der Hauptverhandlung Strafanzeige eingereicht, aber soweit ersichtlich nie ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt hat. Dies hätte er wenn schon – auch wenn er es anders sieht – sofort nach Entdeckung des «Mangels» tun sollen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 3 zu Art 79 StPO; BRÜHSCHWEILER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 79 StPO).