ler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1-3 zu Art. 76 StPO). Nicht massgebend ist derweil, ob das – auf welche Weise auch immer geäusserte – Ersuchen um Verbalisierung des Wortentzugs für das Gericht wahrnehmbar war oder nicht. Wie gesehen fasste das Gericht die Intervention des Beschuldigten 1 nämlich gar nicht als formalen Wortentzug auf. Der Beschwerdeführer hätte (zur Sache) weiter plädieren