Generelle Kritik an der bernischen Justiz stellt keinen konkreten Einwand gegen das laufende Verfahren dar. Inwiefern sich daraus der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten ergeben soll, vermag die Beschwerdekammer allerdings nicht zu erkennen. Die geforderte Beweiserhebung mittels der Datenbank Tribuna ist weder erforderlich noch aus anderen Gründen durchzuführen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wird, ist das ausgedruckte schriftliche und durch die Verfahrensleitung sowie die protokollführende Person unterzeichnete Verhandlungsprotokoll massgeblich (zur Beweiskraft und zur Gedächtnis-/Beurkundungsfunktion siehe NÄPFLI, in: Bas-