Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei entscheidend, ob der Wortentzug für das Gericht wahrnehmbar gewesen sei, da dies dann im Protokoll hätte vermerkt werden müssen. Indessen weist alles darauf hin, dass das Gericht weder einen (als solchen empfundenen) Wortentzug noch das behauptete Verbalisierungsersuchen wahrgenommen hat. Es ist es zwar korrekt, dass die Beschwerdekammer im Beschluss BK 17 345 vom 1. Februar 2018 in E. 4.2 festhielt: Von den Gesuchsgegnern wird nicht in Abrede gestellt, dass dem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung das Wort entzogen worden ist. Der Wortentzug hätte in der Tat Eingang ins Protokoll finden müssen.