Schlichtweg falsch sind die Ausführungen, wonach Rechtsanwalt E.________ mich explizit aufgefordert haben soll, einen Wortentzug zu verbalisieren. Zwar ist es möglich, dass die Unterbrechung durch den Gerichtspräsidenten von Rechtsanwalt E.________ als Wortentzug empfunden wurde; der Entzug des Wortes als solches war während der gesamten Hauptverhandlung allerdings explizit nie Thema. [alle Fasz. 3.4]).