_ entgegnete, dass er mit seinem Vortrag noch nicht fertig sei, verzichtete in der Folge aber darzulegen, wozu er sich noch weiter äussern wolle. Diese Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ wurden im Wesentlichen von mir protokolliert. Dass kein Verbal vom angeblichen Wortentzug im Protokoll zu finden ist, hängt damit zusammen, dass ich während dem Protokollieren den (aus Sicht von Rechtsanwalt E.________) angeblichen Entzug des Wortes nicht als einen solchen empfunden habe. Als Folge dessen wird bestritten, dass Rechtsanwalt E.________ das Wort während seinem Vortrag vom Gerichtspräsidenten entzogen wurde. Schlichtweg falsch sind die Ausführungen, wonach Rechtsanwalt E.____