7 weils nichts zu dieser Thematik] und des Beschuldigten 2 vom 20. Oktober 2017 andererseits, welcher ausführte: Hierauf unterbrach der Gerichtspräsident Rechtsanwalt E.________ mit dem Hinweis, dass solche Ausführungen mit der fraglichen Interessenskollision nichts zu tun hätten und das Gericht an weiteren Ausführungen dieser Art nicht interessiert sei. Rechtsanwalt E.________ entgegnete, dass er mit seinem Vortrag noch nicht fertig sei, verzichtete in der Folge aber darzulegen, wozu er sich noch weiter äussern wolle.