Und dass er relativ undeutlich etwas von sich gegeben hatte und protestierte, so etwas wie „das sei dann zu verbalisieren“. An eine direkte Kommunikation mit dem Gerichtsschreiber darüber hinaus kann ich mich nicht erinnern.), heisst das nicht, dass dies auch für die Gerichtspersonen gilt (siehe hierzu die schriftlichen Berichte des Beschuldigten 1 vom 28. September 2017, der Laienrichterin vom 7. Oktober 2017 sowie des Laienrichters vom 11. Oktober 2017 einerseits [es findet sich je-