Dasselbe gilt im Lichte der aktenkundigen zeitlichen Dimensionen für die Verdächtigung, die Strafbehörden fokussierten auf eine Verjährung. Ebenso erschöpft sich die beschwerdeführerische Bemerkung, in den Aussagen (des a.o. Staatsanwalts [?]) liessen sich offensichtliche Widersprüche zu den (schriftlichen) Einlassungen der Beschuldigten finden, in einer fruchtlosen Behauptung: Bloss weil der a.o. Staatsanwalt von Seiten des Beschwerdeführers etwas zur Protokollierung des Wortentzugs gehört hat (EV a.o. Staatsanwalt vom 30. Mai 2018 Z. 115 ff.: Danach hat GP A.________ irgendeinmal interveniert und RA E.________ unterbrochen.