7.2.1 Zur Überprüfung der Geschäftskontrolle Tribuna und zum Wortentzug (im Zusammenhang mit der angeblichen Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB) Die beschwerdeführerische Behauptung, alleine die Tatsache, dass der Wortentzug nicht protokolliert worden sei, lasse darauf schliessen, dass das Vorgehen auch von den Beschuldigten als rechtswidrig wahrgenommen worden sei, entbehrt – soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist – jeder Grundlage. Dasselbe gilt im Lichte der aktenkundigen zeitlichen Dimensionen für die Verdächtigung, die Strafbehörden fokussierten auf eine Verjährung.