310 Abs. 1 StPO. Folglich wäre die Verfahrenseinstellung nur dann als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren, wenn der Schluss zu ziehen wäre, dass bei einer Überweisung an ein Sachgericht die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs in etwa 50 % oder mehr betragen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall: Würde dieses Strafverfahren mittels Anklage an das zuständige Regionalgericht überwiesen, resultierte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit gegenüber beiden Beschuldigten in allen Punkten ein Freispruch. Im Einzelnen ist zu den Rügen des Beschwerdeführers – insbesondere auch was den rechtsrelevanten Sachverhalt betrifft – festzuhalten was folgt: