schrift beglaubigen (zur Theorie vgl. die angefochtene Verfügung, S. 3 f.). 7.2 Die angefochtene Verfügung ist zutreffend begründet. Aus den in der Beschwerde sowie in der Replik vorgebrachten Argumenten vermag der Beschwerdeführer nichts strafrechtlich Relevantes zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wie gesehen gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ein. Sie verfügte mithin keine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO.